Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 11.07.2016 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift zusammen mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachweisen kann (OLG München, Beschluss vom 11.07.2016, 34 Wx 144/16). Das Gericht führt dazu aus:
Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig aus. Seine Verfügungsbefugnis hat er grds. durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen, wobei nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch eine notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll ausreichend ist. Weiter muss er dann nur noch seine Amtsannahme in grundbuchtauglicher Form nachweisen. Eine privatschriftliche Erklärung genügt dieser Form zwar nicht, ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Amtsannahme oder eine gerichtliche Niederschrift über die Annahmeerklärung sind jedoch ausreichend. Der Beantragung eines teuren Testamentsvollstreckerzeugnisses oder gar eines Erbscheins bedarf es in diesen Fällen nicht.