Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entfällt rückwirkend, wenn der längerlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim als Erwerber von Todes wegen zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, das Eigentum daran aber innerhalb der Behaltensfrist von zehn Jahren unter Nießbrauchsvorbehalt auf ein Kind weiterüberträgt, obwohl das Kind seinerseits steuerbegünstigt i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG hätte erwerben können. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (FG Münster, Urteil vom 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb).
Das Finanzgericht führte zur Begründung aus, gesetzgeberisches Grundanliegen sei, mit den Steuerbefreiungsvorschriften neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten; der Erwerber solle nicht gezwungen sein, seine Eigentümerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Letzteres lasse sich aber sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung und nicht lediglich an die Selbstnutzung zu Wohnzwecken geknüpft ist. Das Finanzgericht hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Die vom Finanzgericht zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH II R 38/16). Bis zu einer dortigen Entscheidung kann dem steuerbegünstigten Erwerber eines Familienheims somit nur geraten werden, dieses mindestens zehn Jahre als Eigentümer weiter selber zu nutzen, wenn er eine Nachversteuerung vermeiden will.