Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament nur dann greift, wenn der Pflichtteil nach dem ersten Erbfall aktiv und erkennbar verlangt wird. Das Verlangen setze keine konkrete Bezifferung oder gar ein Auszahlungsverlangen voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gezeichnete Interessenwahrung. Ob eine solche vorliege, sei aus der Sicht des Erben unter Berücksichtigung des sog. objektiven Empfängerhorizonts sowie der mit der Pflichtteilsstrafklausel intendierten Schutzzwecke zu beurteilen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2025, Az. 10 W 11/25).
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten in ihrem Testament aus dem Jahr 1971 eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen. Die Tochter erhielt 1981 von der Mutter – nach dem Tod des Vaters – unstreitig 110.000 DM. Diese Zahlung beruhte auf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit beiden Geschwistern und der Mutter. Die Tochter erklärte dabei schriftlich, ihren „Erbteil“ (nicht: Pflichtteil!) damit erhalten zu haben und auf weitere Ansprüche zu verzichten.
Nach dem Tod der Mutter konnte das Oberlandesgericht im Rahmen eines unter den Geschwistern geführten Erbstreits um die Allein- oder Miterbenstellung darin kein objektiv feststellbares pflichtteilsrechtliches Verlangen der Tochter erkennen, sondern nahm eine einvernehmliche Ausgleichszahlung an. Der für die Sanktion erforderliche Pflichtteilsanspruch sei von der Tochter nicht objektiv feststellbar geltend gemacht worden, wie dies für die Auslösung der Pflichtteilsstrafklausel erforderlich sei. Die Schlusserbeneinsetzung beider Geschwister zu gleichen Teilen blieb daher zum Leidwesen des Bruders wirksam.