Die Abgeordneten des Bundestages haben am 05.03.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (19/24445) angenommen. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Das Notvertretungsrecht gilt jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten und nicht in Vermögensangelegenheiten. Um für eine Notlage umfassend und dauerhaft vorbereitet zu sein, empfiehlt sich daher weiterhin die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson bestimmen, die für einen handelt, wenn man selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner oder auch eine andere geeignete Person wie z. B. ein VorsorgeAnwalt sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf ein Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht durch den Ehegatten gilt nicht. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn dem Notvertretungsrecht durch Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer widersprochen wurde.
Quelle: Bundesnotarkammer, www.notar.de