Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich kürzlich mit der Lesbarkeit eines als Testament behaupteten Schriftstücks zu befassen und stellte dabei im Ergebnis fest, dass zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments unter anderem seine Lesbarkeit ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15). Lässt sich unabhängig vom Testierwillen des Erblassers der Inhalt des Schriftstücks auch mit sachverständiger Hilfe nicht entziffern, liegt kein formwirksames Testament vor. Beweismittel außerhalb der Urkunde – z. B. Zeugen – können insoweit nicht herangezogen werden.