Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über eine fehlgeschlagene „lenkende Ausschlagung“ zu entscheiden, bei der es der ausschlagenden Person um den Eintritt des Erbanfalls bei einer bestimmten dritten Person ankam (BGH, Beschluss vom 22. März 2023, IV ZB 12/22). Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Trotz der relativ kurzen Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sollte eine taktische bzw. lenkende Ausschlagung somit nie vorschnell und ohne vorherige Beratung erfolgen. Irrige Annahmen über die gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte/gesetzliche Ersatzerbfolgeregelungen sowie nicht bekannte (nicht eheliche) Abkömmlinge können hier schnell zu nicht gewollten Ergebnissen führen.