Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Mitglied der unter seiner Testamentsvollstreckung stehenden Erbengemeinschaft ist, ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen kann (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2022, 2 Wx 195/22). Das Gericht bejahte die Zulässigkeit eines solchen In-Sich-Geschäfts des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall jedenfalls dann, wenn der Verkauf nicht weit unter Wert erfolgt, mithin sich als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellt. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es dazu wie folgt:
1. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.
2. In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstreckers liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. April 1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430).