Mit Urteil vom 04. September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Klage der Europäischen Kommission, Rechtssache C-211/13, entschieden, dass die in der bis zum 14. Dezember 2011 geltenden Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorgenommene Differenzierung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Freibeträge nach dem Wohnsitz der Beteiligten im In- oder Ausland nicht mit den Bestimmungen des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) über den freien Kapitalverkehr vereinbar ist.
Amtlicher Leitsatz: Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.
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Mit dem durch Gesetz vom 07. Dezember 2011 eingeführten § 2 Abs. 3 ErbStG hat der Gesetzgeber dem gebietsfremden Steuerpflichtigen inzwischen die Wahl zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht eröffnet.