Die Abwicklung grenzüberschreitender Erbschaften ist regelmäßig gekennzeichnet durch ihre hohe Komplexität. Das jeweils anwendbare Erbrecht variiert beträchtlich von einem Land zum anderen. Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug ist die am 4. Juli 2012 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung, die auf alle ab dem 17. August 2015 eintretenden Erbfälle anzuwenden ist. Wesentliche Neuerungen sind:
• Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers statt an das Recht seiner Staatsangehörigkeit, wobei
• eine Rechtswahl zu Lebzeiten möglich ist;
• Zuständigkeit der Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, wodurch Parallelverfahren und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden;
• Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen innerhalb der EU.
Die EU-Erbrechtsverordnung ändert indes nichts an den jeweils einschlägigen nationalen Regelungen. Deren Regelungsbereich bleiben weiterhin unterstellt:
• die Erbfolge und ihre Ausgestaltung;
• das jeweilige Immobilien- und Familienrecht;
• die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen einer Erbschaft.
Quelle: http://ec.europa.eu/justice/civil/family-matters/successions/index_en.htm