Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person von einer anderen Person ermächtigt, im Falle einer Notsituation, aufgrund Unfall, Krankheit oder Alter, alle oder bestimmte Aufgaben und Entscheidungen rechtsverbindlich für den Vollmachtgeber zu übernehmen. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht auch die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – selbst bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) – entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut erledigt werden können. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung kann durch die rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht also vermieden werden. Bevollmächtigt werden regelmäßig enge Vertraute aus dem Kreis der Familie oder Angehörige der rechtsberatenden Berufe als sog. Vorsorgeanwalt.