Eine Überschuldung eines Nachlasses liegt vor, wenn die Nachlassverbindlichkeiten die Nachlassaktiva übersteigen. Nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe bei Überschuldung unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung für die Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken oder sich auch durch Anfechtung der Annahme wieder in Gänze von der Erbschaft befreien.