Man versteht darunter eine qualifizierte Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung und Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder: Diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil geltend machen, erhalten aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis, das ihnen zeitlich erst zusammen mit der Erbenstellung im zweiten Erbfall anfällt. Der pflichtteilsrelevante Nachlass des Letztversterbenden wird damit zu Lasten derjenigen Kinder, die den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend machen und daher auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten, reduziert, weil die Vermächtnisse dann nicht mehr Teil des pflichtteilsrelevanten Nachlasses des Letztversterbenden sind.