Familienrechtliche Anordnungen in Testamenten und Erbverträgen bieten dem zukünftigen Erblasser die Möglichkeit, auf die Verwaltung des einem Minderjährigen hinterlassenen Vermögens Einfluss zu nehmen, siehe §§ 1638, 1639 BGB. Gemäß § 1638 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen (sog. Entzug des Verwaltungsrechts). Nach § 1639 BGB haben die Eltern dasjenige Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung vom Erblasser getroffen worden sind (sog. Verwaltungsanordnung).