Durch die Erbausschlagung erklärt ein Erbe zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Erbe nicht antreten will. Ist die Erbausschlagung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt, gilt der Erbanfall als nicht erfolgt. So kann sich ein Erbe insbesondere vor der Inanspruchnahme durch die Gläubiger eines überschuldeten Nachlasses schützen. Schlägt er nicht aus, so haftet er in der Regel mit seinem gesamten Vermögen.
Ein Vermächtnisnehmer kann ein Vermächtnis mit einer Erklärung gegenüber dem Erben ausschlagen. Eine solche Ausschlagungserklärung unterliegt keinem besonderen Formerfordernis. Allerdings kann ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat – sei es durch explizite Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten.