Neue Regelungen im Geldwäschegesetz haben dazu geführt, dass fast immer ein Notar erforderlich ist, um eine Immobilie im Grundbuch umzuschreiben. Früher war dies nicht immer der Fall, insbesondere bei gerichtlichen Erbauseinandersetzungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, da das Risiko von Geldwäsche in diesen Fällen sehr gering ist. Daran hat sich nichts geändert, dennoch muss der entsprechende Antrag jetzt immer von einem Notar zum Grundbuchamt eingereicht werden. Die Neuregelungen schießen damit übers Ziel hinaus. So konstatiert dies mit Verweis auf die juristische Literatur jetzt auch mehr oder weniger explizit das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich ergangenen Beschluss (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2023, 14 W 91/23 [Wx]).