Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht grob pflichtwidrig, wenn er auf den lebzeitig geäußerten Wunsch der Verstorbenen Eheringe und eine Kette in ihr Grab legt, obwohl dieser Schmuck per Testament einer anderen Erbin vermacht wurde, die der Grabbeigabe nicht zugestimmt hatte. In einem kürzlich entschiedenen Fall sah das Oberlandesgericht Frankfurt darin keinen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 2227 BGB, auch wenn das Vermächtnis dadurch nicht mehr erfüllt werden konnte (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2023, Az. 21 W 120/23). Das Gericht bewertete den Wunsch der Verstorbenen als bindenden Auftrag, der nur von allen Erben gemeinsam hätte widerrufen werden können – was nicht geschehen ist. Und selbst bei Annahme einer möglichen Pflichtverletzung wäre diese hier jedenfalls nicht schwerwiegend, da der Testamentsvollstrecker den Wunsch der Verstorbenen als ihn moralisch-sittlich verpflichtend ansah.
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