Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben von Facebook (hier Facebook Ireland Ltd.) die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15). Das mit dem Nutzungsvertrag einhergehende Recht, auf die Server von Facebook zuzugreifen, gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Erben über, weil auch dieses Vertragsverhältnis Vermögen im Sinne des § 1922 BGB sei. Ein weiterer sachenrechtlicher Bezug bzw. eine Materialisierung von Kommunikationsinhalten sei für die Vererbbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen nicht erforderlich, weil das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers gelte; eine Abgrenzung zu den vermögensrechtlichen Teilen des digitalen Nachlasses sei praktisch nicht möglich und dem Erbrecht – im Hinblick auf die Vererblichkeit z. B. auch von Tagebüchern und Familienpapieren – fremd. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des minderjährigen Erblassers käme weiter nicht in Betracht, wenn der Erbe zugleich Sorgeberechtigter war. Auch datenschutzrechtliche Einwände griffen nicht durch.