Ehegatten können ein Testament gemeinsam errichten – und die darin aufeinander bezogenen letztwilligen Verfügungen folglich auch nur gemeinsam widerrufen, z. B. durch Vernichtung des Testaments. Steht im Erbfall fest, dass ein solches Ehegattentestament formwirksam errichtet wurde, ist das Original aber nicht mehr auffindbar, sind die darin getroffenen testamentarischen Regelungen möglicherweise dennoch gültig. Eine Unauffindbarkeit alleine lässt jedenfalls noch keinen einvernehmlichen Widerruf eines Ehegattentestaments vermuten. Dafür muss das Nachlassgericht vielmehr davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten gemeinsam vernichtet wurde. Da eine absolute Gewissheit in einem solchen Fall aber nicht erreicht werden kann, genügt für den Beweis der Widerrufsabsicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Auch diesbezüglich sind die Anforderungen jedoch hoch, wie ein vom Oberlandesgericht München kürzlich erlassener Beschluss bereits im Leitsatz erneut zeigt:
- Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
- An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sah das Oberlandesgericht München das nur in Kopie vorliegende Ehegattentestament damit als für die Erbfolge maßgeblich an (OLG München, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 31 Wx 398/17). Der Volltext des Beschlusses ist hier abrufbar.