Mit Beschluss vom 29.06.2016 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der in einer letztwilligen Verfügung – hier einem handschriftlichen Testament – gemäß § 1638 BGB angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft ausschließt. Die von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung einer Erbschaft ist mangels Vertretungsmacht unwirksam (BGH, Beschluss vom 29.06.2016, XII ZB 300/15).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wendet sich damit gegen die Vorinstanzen Oberlandesgericht München und Amtsgericht Wolfrathausen und ist anderer Auffassung als die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Einigkeit besteht zumindest darin, dass eine Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge auch die Geltendmachung des Pflichtteils für das Kind durch einen Elternteil ausschließt.