Das Oberlandesgericht Stuttgart stärkte dieses Jahr die Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten und stellte fest: Zur Ermittlung lebzeitiger pflichtteilsergänzungsrelevanter Schenkungen des Erblassers hat der Erbe insbesondere auch die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum vor dem Erbfall einzusehen und die einen bestimmten Betrag übersteigenden Vermögensabflüsse zusammenzustellen, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grunde liegen könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016, 19 W 78/15).
Hintergrund: Der Erbe ist Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Damit der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche gegen den Erben beziffern kann, hat der Erbe ihm über den Nachlassbestand zum Todestag Auskunft zu erteilen, § 2314 BGB. Soweit das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten durch Schenkungen erheblich geschmälert wurde, kann der Pflichtteilsberechtigten auch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, § 2325 BGB. Der in § 2314 BGB verankerte Auskunftsanspruch bezieht sich daher auch auf die möglicherweise pflichtteilsergänzungsbedürftigen Schenkungen des Erblassers. Die Einsichtnahme in die Kontoauszüge für zehn Jahre vor dem Tod gehört nach Auffassung des Gerichts dabei zu den grundlegenden Maßnahmen eigener Wissensbeschaffung durch den Erben.