Bittet ein Erbe einen Pflichtteilsberechtigten, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da zur Erfüllung des in Geld zu zahlenden Pflichtteils der Erbe ansonsten seine selbstgenutzte Immobilie zu veräußern gezwungen wäre, so kann in dieser Bitte ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich der Pflichtteilsberechtigte entsprechend der Bitte, so liegt eine – verjährungshemmende – Stundungsvereinbarung nahe, die im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs umfasst; so entschieden vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.10.2015 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015, 9 U 149/14). Insbesondere verwies das Gericht in den Entscheidungsgründen auch auf die gesetzliche Regelung in § 2331 a BGB, die den Abschluss einer Stundungsvereinbarung nahelege, wenn eine Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben voraussichtlich nur durch Veräußerung seines wichtigsten Vermögensgegenstand, hier der selbstgenutzten Eigentumswohnung, möglich ist.