Der Bevollmächtigte, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist grundsätzlich verpflichtet, über die im Rahmen der Vorsorgevollmacht getätigten Geschäfte Rechnung zu legen und die ordnungsgemäße Verwendung der ihm anvertrauten Mittel zu belegen und nachzuweisen. Nur in absoluten Ausnahmefällen entfällt diese Verpflichtung.
In einem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall hatte die beklagte Tochter, der von der Mutter eine Bankvollmacht und eine Vorsorgevollmacht erteilt worden war, von der Mutter den Auftrag bekommen, Goldbarren zu kaufen und der Mutter zu übergeben. Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter bestritt die weitere Tochter die Übergabe der Goldbarren, weil diese im Nachlass nicht aufzufinden waren. Schließlich verklagte sie ihre Schwester auf Auskunft über das Geschäft und Herausgabe der Goldbarren, hilfsweise auf Zahlung des Gegenwerts. Dem Hilfsantrag wurde stattgegeben, weil die Goldbarren auch weiterhin verschwunden blieben und die Übergabe der Goldbarren an die Mutter nicht bewiesen werden konnte (OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 U 50/13).
Auch im engsten Familienkreis empfiehlt es sich daher, den Erhalt wesentlicher Leistungen durch Quittung belegbar zu machen.