Beginnend mit dem 01.01.2017 tritt in Österreich der überwiegende Teil des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen für nach österreichischem Recht zu behandelnde Todesfälle ab dem 01.01.2017 sind:
Pflegevermächtnis: Nahe Angehörige erhalten für die Pflege an dem Verstorbenen ein gesetzliches Vermächtnis, wenn sie ihn in den letzten drei Jahren vor dem Tode mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben.
Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten: Gibt es keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben, erbt der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, wenn die letzten drei Jahre ein gemeinsamer Haushalt bestand.
Automatische Aufhebung von Testamenten bei Scheidung: Testamente zugunsten des früheren Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten gelten als aufgehoben, wenn die Verbindung aufgelöst wird und keine Fortgeltung in dem Testament angeordnet ist. Gleiches gilt bei Aufhebung von Abstammung oder Adoption.
Einschränkung des Kreises pflichtteilsberechtigter Personen: Die Erbrechtsreform beseitigt das Pflichtteilsrecht der Eltern und weiterer Vorfahren.
Pflichtteilsstundung: Vor allem zu Zwecken der Erhaltung von Familienunternehmen oder Familienheimen kann der Pflichtteil auf Anordnung des Erblassers oder auf Verlangen des Erben durch ein Gericht für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen Fällen längstens zehn Jahren, gestundet werden.
Pflichtteilsentzug: Der Katalog der absoluten Enterbungsgründe wird um schwere Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis erweitert, wohingegen der Enterbungsgrund der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart entfällt.