Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt gemäß § 1944 Abs. 3 BGB jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Letzteres gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied (BGH, Beschluss vom 16.01.2019, IV ZB 20/18, IV ZB 21/18). Er verneinte die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Frist in dem Fall, dass sich einer der beiden Elternteile als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt. Die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB wolle den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, die sich für Erben oder deren gesetzliche Vertreter ergäben, wenn sie sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhielten, also die maßgeblichen Informationen über den Erbfall und dessen tatsächliche sowie rechtliche Auswirkungen nur unter besonderen Schwierigkeiten erlangen könnten. Bei einem bloßen Tagesausflug seien solche Kommunikationsprobleme jedoch nicht ersichtlich, weshalb es im entschiedenen Fall bei der (verstrichenen) sechswöchigen Ausschlagungsfrist verblieb.