Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat am 17.01.2019 entschieden, dass für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) das in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nicht zwingend verwendet werden muss.
Weil ein Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf dem vorgesehenen Formblatt einzureichen, hatte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formblatts ergebe (OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17). Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblatts zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formblatts als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an. Der EuGH schloss sich dem an (EuGH, Urteil vom 17.01.2018, C-102/18). Die Nachlassgerichte haben bei der Ausstellung des ENZ indes zwingend das dafür vorgesehene Formblatt zu verwenden.