OLG Frankfurt a. M.: Ehe- und Erbvertrag bleibt in amtlicher Verwahrung

Ein in amtliche Verwahrung gegebener, kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann später nicht mehr aus dieser herausgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn der kombinierte Vertrag von den Eheleuten später aufgehoben wurde. Auch über eine verfassungskonforme Auslegung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung könnten diese die Eröffnung der Urkunde im Erbfall durch das Nachlassgericht trotz geänderter Willenslage nicht verhindern. So entschied dies kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.09.2023, 21 W 63/23).

 

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen >> Pressemitteilung Nr. 56/2023 vom 25.09.2023