Mit Urteil vom 05.04.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist und es keine konkreten und begründeten Zweifel an der Gültigkeit des Testaments und an seinem Inhalt gibt (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15). Besteht eine Bank dennoch auf Vorlage eines Erbscheins, kann sie damit gegen ihre kontovertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen und dem Erben daher zur Erstattung der für die Erbscheinserteilung angefallenen Gerichtskosten verpflichtet sein.