Nimmt ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mithin gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichtetes Testament auf ein nicht dieser Testamentsform entsprechendes Schriftstück Bezug (hier eine maschinengeschriebene und gesondert unterschriebene Anlage zum Testament, welche die Namen der gewünschten Erben enthält), so wird der Inhalt des formunwirksamen maschinenschriftlichen Schriftstücks nicht Bestandteil des Testaments. Es gilt absolute Formstrenge. Die in einem solchen, der gesetzlich geforderten Testamentsform nicht gerecht werdenden Schriftstück genannten und nur über dieses identifizierbaren Personen werden nicht Erben, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20).