Das Oberlandesgericht Düsseldorf äußerte sich kürzlich zur Frage des Ausschlusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei einem anhängigen Scheidungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019, 3 Wx 182/19).
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten war in jenem Fall nicht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Scheidung beantragt hatte, nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, er und seine Ehefrau würden die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig nicht wiederherstellen. Das Gericht vermochte keine endgültige Distanzierung von der Ehe mit Blick auf die Pflege von Seiten der Ehefrau und deren Annahme durch den Erblasser zu erkennen. Der Volltext des Beschlusses mit Sachverhalt ist hier abrufbar.
Das Erbrecht ist nach § 1933 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen ist. Soweit daher die Vermutungen des § 1566 BGB – einjährige Trennung und beiderseitiger Scheidungsantrag bzw. Zustimmung des Antragsgegners oder dreijährige Trennung – nicht greifen, hat das Gericht prognostisch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Auch im Trennungsfall und Scheidungsverfahren sollte daher stets eine Testamentserrichtung erwogen werden, um ungewünschte Ergebnisse betreffend die eigene Nachfolge zu vermeiden.