Die Erbfolge nach einem türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich auch heute noch nach dem zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik am 28.05.1929 geschlossenen Konsularvertrag. Der Konsularvertrag geht der EU-Erbrechtsverordnung vor. Auf ein in Deutschland belegenes Nachlassgrundstück kommt daher deutsches Erbrecht zur Anwendung, auf den übrigen Nachlass türkisches Erbrecht. Es kommt zur sog. Nachlassspaltung.
Außerdem ist hinsichtlich eines deutschen Nachlassgrundstücks die gesetzliche Erbquote des längerlebenden Ehegatten nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel zu erhöhen, wenn die Eheleute bei und seit der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in einem solchen Fall schon gar nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, daher kürzlich konsequent offen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019, 10 W 31/17).