Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich kürzlich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung zu befassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17).
Die Entziehung des Pflichtteils, weil sich ein Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in § 2336 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen schuldig gemacht hat, setzt voraus, dass der Erblasser die Gründe für die Pflichtteilsentziehung in einer letztwilligen Verfügung formgerecht erklärt hat. Dies setzt neben der testamentarischen Entziehungserklärung weiter die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts voraus. Zwar muss der Erblasser darin nicht angeben, unter welchen der im Gesetz angeführten Tatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet, jedoch kommt es auf eine gewisse Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Es soll damit verhindert werden, dass die Entziehung auf solche Vorwürfe gestützt wird, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern. Es genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden sei und auf welchen Lebenssachverhalt der Erblasser sich dabei bezieht.
Der Hinweis in dem vom Gericht zu beurteilenden Testament auf „weitere Straftaten innerhalb meiner Familie (…), wie bspw. Einbrüche in meine Wohnung und die Wohnung meiner Tochter sowie mehrfacher Diebstahl u.a. meines Schmucks, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden“ genüge dem nicht. Es fehle an näheren Angaben zur Anzahl, zum ungefähren Zeitpunkt, zur Art und Weise der Begehung dieser Taten und zu den davon betroffenen Personen. Die Darstellung entbehre jedes fassbaren Kerngeschehens und sei selbst bei großzügiger Betrachtung nicht ausreichend, um den formellen Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB zu genügen. Weiter erklärte der Senat die Vorschrift des § 2333 Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 BGB für abschließend und nicht entsprechend anwendbar, so dass es für den darin genannten Entziehungsgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung stets des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedürfe, dem ein nachträglicher Bewährungswiderruf nicht gleichzusetzen sei.