Aktuell

FOCUS-SPEZIAL Deutschlands Top-Anwälte im Erbrecht

Seit 2016 werden Bernhard Würzle und Florian Aicher regelmäßig in der jährlich erscheinenden Anwaltsliste des Nachrichtenmagazins „FOCUS-SPEZIAL Anwälte – Deutschlands Top-Anwälte“ im Fachbereich Erbrecht empfohlen, zuletzt auch im Jahr 2024. Dies markiert das neunte Jahr in Folge, in dem beide Anwälte diese Anerkennung erhalten haben.

Die Anwälte der Kanzlei Würzle Aicher Rechtsanwälte, spezialisiert auf Erbrecht und ansässig in München, wurden aufgrund ihrer ausgewiesenen Fachkompetenz und Erfahrung zudem besonders häufig empfohlen. Die Auswahl in die FOCUS-Anwaltsliste basiert auf umfangreichen deutschlandweiten Befragungen von Fachanwälten, die durch renommierte Marktforschungsinstitute durchgeführt werden. Hierbei haben die Befragten die Möglichkeit, Rechtsanwälte außerhalb ihrer eigenen Kanzlei in verschiedenen Fachbereichen zu empfehlen. Die Häufigkeit der Empfehlungen entscheidet über die Aufnahme in die Liste. Im aktuellen Jahr wurden über 12.000 relevante Einzelempfehlungen abgegeben.

Ähnliches siehe hier (Link).

FOCUS-SPEZIAL Deutschlands Top-Anwälte im Erbrecht

Seit 2016 werden Bernhard Würzle und Florian Aicher regelmäßig in der jährlich erscheinenden Anwaltsliste des Nachrichtenmagazins „FOCUS-SPEZIAL Anwälte – Deutschlands Top-Anwälte“ im Fachbereich Erbrecht empfohlen, zuletzt auch im Jahr 2024. Dies markiert das neunte Jahr in Folge, in dem beide Anwälte diese Anerkennung erhalten haben.

Die Anwälte der Kanzlei Würzle Aicher Rechtsanwälte, spezialisiert auf Erbrecht und ansässig in München, wurden aufgrund ihrer ausgewiesenen Fachkompetenz und Erfahrung zudem besonders häufig empfohlen. Die Auswahl in die FOCUS-Anwaltsliste basiert auf umfangreichen deutschlandweiten Befragungen von Fachanwälten, die durch renommierte Marktforschungsinstitute durchgeführt werden. Hierbei haben die Befragten die Möglichkeit, Rechtsanwälte außerhalb ihrer eigenen Kanzlei in verschiedenen Fachbereichen zu empfehlen. Die Häufigkeit der Empfehlungen entscheidet über die Aufnahme in die Liste. Im aktuellen Jahr wurden über 12.000 relevante Einzelempfehlungen abgegeben.

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OLG Frankfurt a. M.: Keine Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Grabbeigabe von Schmuck

Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht grob pflichtwidrig, wenn er auf den lebzeitig geäußerten Wunsch der Verstorbenen Eheringe und eine Kette in ihr Grab legt, obwohl dieser Schmuck per Testament einer anderen Erbin vermacht wurde, die der Grabbeigabe nicht zugestimmt hatte. In einem kürzlich entschiedenen Fall sah das Oberlandesgericht Frankfurt darin keinen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 2227 BGB, auch wenn das Vermächtnis dadurch nicht mehr erfüllt werden konnte (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2023, Az. 21 W 120/23). Das Gericht bewertete den Wunsch der Verstorbenen als bindenden Auftrag, der nur von allen Erben gemeinsam hätte widerrufen werden können – was nicht geschehen ist. Und selbst bei Annahme einer möglichen Pflichtverletzung wäre diese hier jedenfalls nicht schwerwiegend, da der Testamentsvollstrecker den Wunsch der Verstorbenen als ihn moralisch-sittlich verpflichtend ansah.

Weitere Informationen dazu hier (Link).

Capital: Die besten Kanzleien für Privatmandanten – Erbrecht

Welche Kanzleien sind in ihrem Fachbereich führend? Diese Frage hat sich auch dieses Jahr das Wirtschaftsmagazin Capital gestellt und die gefragt, die es wissen müssen: Fast 4.000 ausgewählte Anwälte haben mit rund 16.260 Empfehlungen deutschlandweit ihre fähigsten Kollegen benannt. Wir freuen uns über das Ergebnis: Zum fünften Mal in Folge werden wir als eine der besten Kanzleien für Erbrecht ausgezeichnet (Capital, Heft 06/2020 „Anwaltslieblinge“, Heft 06/2021 „Spitzenstreiter“, Heft 06/2022 „Mit Recht erfolgreich“, Heft 06/2023 „Die besten Anwälte“ und nun Heft 06/2024 „Beste Anwaltskanzleien“).

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Capital: Die besten Kanzleien für Privatmandanten – Erbrecht

Welche Kanzleien sind in ihrem Fachbereich führend? Diese Frage hat sich auch dieses Jahr das Wirtschaftsmagazin Capital gestellt und die gefragt, die es wissen müssen: Fast 4.000 ausgewählte Anwälte haben mit rund 16.260 Empfehlungen deutschlandweit ihre fähigsten Kollegen benannt. Wir freuen uns über das Ergebnis: Zum fünften Mal in Folge werden wir als eine der besten Kanzleien für Erbrecht ausgezeichnet (Capital, Heft 06/2020 „Anwaltslieblinge“, Heft 06/2021 „Spitzenstreiter“, Heft 06/2022 „Mit Recht erfolgreich“, Heft 06/2023 „Die besten Anwälte“ und nun Heft 06/2024 „Beste Anwaltskanzleien“).

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OLG Karlsruhe: Grundbucheigentümer (fast) nur noch mit Notar

Neue Regelungen im Geldwäschegesetz haben dazu geführt, dass fast immer ein Notar erforderlich ist, um eine Immobilie im Grundbuch umzuschreiben. Früher war dies nicht immer der Fall, insbesondere bei gerichtlichen Erbauseinandersetzungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, da das Risiko von Geldwäsche in diesen Fällen sehr gering ist. Daran hat sich nichts geändert, dennoch muss der entsprechende Antrag jetzt immer von einem Notar zum Grundbuchamt eingereicht werden. Die Neuregelungen schießen damit übers Ziel hinaus. So konstatiert dies mit Verweis auf die juristische Literatur jetzt auch mehr oder weniger explizit das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich ergangenen Beschluss (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2023, 14 W 91/23 [Wx]).

OLG Frankfurt a. M.: Ehe- und Erbvertrag bleibt in amtlicher Verwahrung

Ein in amtliche Verwahrung gegebener, kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann später nicht mehr aus dieser herausgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn der kombinierte Vertrag von den Eheleuten später aufgehoben wurde. Auch über eine verfassungskonforme Auslegung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung könnten diese die Eröffnung der Urkunde im Erbfall durch das Nachlassgericht trotz geänderter Willenslage nicht verhindern. So entschied dies kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.09.2023, 21 W 63/23).

 

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen >> Pressemitteilung Nr. 56/2023 vom 25.09.2023

BGH: Vorsicht bei lenkender Ausschlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über eine fehlgeschlagene „lenkende Ausschlagung“ zu entscheiden, bei der es der ausschlagenden Person um den Eintritt des Erbanfalls bei einer bestimmten dritten Person ankam (BGH, Beschluss vom 22. März 2023, IV ZB 12/22). Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

 

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

 

Trotz der relativ kurzen Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sollte eine taktische bzw. lenkende Ausschlagung somit nie vorschnell und ohne vorherige Beratung erfolgen. Irrige Annahmen über die gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte/gesetzliche Ersatzerbfolgeregelungen sowie nicht bekannte (nicht eheliche) Abkömmlinge können hier schnell zu nicht gewollten Ergebnissen führen.

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des BGH

BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Steuerinländer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG sind.

 

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.

 

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

 

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

 

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023 zum Urteil II R 37/19 vom 23.11.2022

OLG Köln: In-Sich-Geschäft des Testamentsvollstreckers

Das Oberlandesgericht Köln hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker, der zugleich Mitglied der unter seiner Testamentsvollstreckung stehenden Erbengemeinschaft ist, ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen kann (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2022, 2 Wx 195/22). Das Gericht bejahte die Zulässigkeit eines solchen In-Sich-Geschäfts des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall jedenfalls dann, wenn der Verkauf nicht weit unter Wert erfolgt, mithin sich als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellt. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es dazu wie folgt:

 

1. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.

 

2. In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstreckers liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. April 1959 – V ZR 11/58, BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430).

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Köln

OLG Saarbrücken: Testamentsauslegung – Alleinerbenstellung nur eines von mehreren „Erben“

Kürzlich hatte das Saarländische Oberlandesgericht darüber zu entscheiden, ob bei der Bezeichnung mehrerer Personen in einem Testament als Erben und Verteilung lediglich einzelner Nachlassgegenstände darin auf diese „Erben“ dennoch nur eine von diesen Erbe geworden ist, wenn dieser der wesentliche Teil des Nachlasses zugewandt und sie zudem mit der Bestattung des Erblassers betraut wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022, 5 W 15/22). Das Oberlandesgericht bejahte dies ebenso wie zuvor das Amtsgericht Merzig und sah die mit dem wesentlichen Teil des Nachlasses bedachte Person als Alleinerben an, die übrigen hingegen nur als Vermächtnisnehmer. Der Beschluss ist ein gutes Beispiel für eine gelungene Testamentsauslegung – und stellt zutreffend die aus laienhaften Formulierungen in Testamenten regelmäßig herrührenden Streitigkeiten dar.

 

>> Zur Leitsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

Capital: Die besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten – Erbrecht

Welche Kanzleien sind in ihrem Fachbereich führend? Diese Frage hat sich auch dieses Jahr das Wirtschaftsmagazin Capital gestellt und die gefragt, die es wissen müssen: Mehr als 4.500 ausgewählte Anwälte haben deutschlandweit erneut ihre fähigsten Kollegen empfohlen – von Kapitalmarkt- bis Baurecht. Wir freuen uns, dass wir, wie bereits 2020 und 2021, auch dieses Jahr für den Fachbereich Erbrecht genannt und ausgezeichnet wurden (Capital, Heft 06/2020 „Anwaltslieblinge“, Heft 06/2021 „Spitzenstreiter“ und Heft 06/2022 „Mit Recht erfolgreich“).

Ähnliches siehe hier (Link).

BGH: Eigenhändiges Testament und Formstrenge

Nimmt ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mithin gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichtetes Testament auf ein nicht dieser Testamentsform entsprechendes Schriftstück Bezug (hier eine maschinengeschriebene und gesondert unterschriebene Anlage zum Testament, welche die Namen der gewünschten Erben enthält), so wird der Inhalt des formunwirksamen maschinenschriftlichen Schriftstücks nicht Bestandteil des Testaments. Es gilt absolute Formstrenge. Die in einem solchen, der gesetzlich geforderten Testamentsform nicht gerecht werdenden Schriftstück genannten und nur über dieses identifizierbaren Personen werden nicht Erben, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.11.2021, IV ZB 30/20).

OLG Köln: Keine Pflichtteilsvermeidung durch Rechtswahl

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kann englisches Recht bei Pflichtteilsberührung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public trotz gültiger Rechtswahl unanwendbar sein (OLG Köln, Urteil vom 22.04.2021, 24 U 77/20). So entschieden in einem Fall, in dem ein britischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland für seine Rechtsnachfolge das (pflichtteilsfeindliche) englische Recht wählte. Der Umstand, dass die englische Rechtsordnung nahen Verwandten nämlich überhaupt keine Pflichtteils- oder Noterbrechte am Nachlass zugestehe, führe zu einem „Rechtsvakuum“. Gegenüber diesem setze sich das deutsche Recht mit seiner verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassbeteiligung für die Kinder dann aber durch. Bei Pflichtteilsvermeidung durch Rechtswahl ist damit fortan Vorsicht geboten. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

 

Einzelheiten dazu hier (Link).

Bundestag: Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 01.01.2023

Die Abgeordneten des Bundestages haben am 05.03.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (19/24445) angenommen. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Das Notvertretungsrecht gilt jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten und nicht in Vermögensangelegenheiten. Um für eine Notlage umfassend und dauerhaft vorbereitet zu sein, empfiehlt sich daher weiterhin die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson bestimmen, die für einen handelt, wenn man selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Vertrauensperson kann der Ehepartner oder auch eine andere geeignete Person wie z. B. ein VorsorgeAnwalt sein. Gibt es eine ausreichende Vorsorgevollmacht, darf ein Gericht keine Betreuung anordnen und das Notvertretungsrecht durch den Ehegatten gilt nicht. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn dem Notvertretungsrecht durch Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer widersprochen wurde.

 

Quelle: Bundesnotarkammer, www.notar.de

OLG Celle: Pflichtteilsrecht – Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das Oberlandesgericht Celle fasste in einer pflichtteilsrechtlichen Streitigkeit kürzlich nochmal die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zusammen, auf dass der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gem. § 2314 BGB (Link) durch Vorlage eines solchen amtlichen Verzeichnisses erfüllt werden könne (OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021, 6 U 74/20). Der Leitsatz des Gerichts lautet:

 

  1. Nochmals: Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen hat, ist regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.
  2. Inwieweit der Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob im Verwendungszweck „Schenkung“ oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen muss, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nur für den konkreten Einzelfall bestimmen.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Siehe zu alldem schon hier (Link).

OLG Düsseldorf: Kinder im gemeinschaftlichen Testament – meine, Deine, unsere?

Verfügen Ehegatten, die Kinder aus Vorehen hatten, in einem gemeinschaftlichen Testament, mit welchem sie einander zu Alleinerben einsetzen, „Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteil sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben.“, so kann die Auslegung ergeben, dass mit Kinder lediglich die im Haushalt lebenden Kinder des vorverstorbenen Ehemannes gemeint sein sollten und nicht auch das Kind der Erblasserin, zu dem zur Zeit der Errichtung des Testaments kein Kontakt bestand. So kürzlich entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020, 3 Wx 198/20).

BFH: Steuerliche Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gegen sich selbst

Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (sog. Konfusion) zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung seines Pflichtteils fiktiv nachzuholen und sich damit steuerrechtlich selbst in Anspruch zu nehmen. Die steuerrechtlichen Nachteile eines Berliner Testaments lassen sich dadurch oft abmildern oder gar vermeiden. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht dabei jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war (BFH, Urteil vom 05.02.2020, II R 1/16).

 

» Zur Leitsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs

BGH: Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel und Pflichtteilsergänzung

Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein (BGH, Urteil vom 03.06.2020, IV ZR 16/19).

 

» Zur Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

OLG Köln: Erfüllung eines Nießbrauchvermächtnisses mittels postmortaler Vollmacht

Bei der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen Vollmacht zur Erfüllung eines Nießbrauchvermächtnisses bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine Anwendung (OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 2 Wx 343/19).

Die dabei entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein postmortal Bevollmächtigter ohne Voreintragung der Erben ein Nießbrauchvermächtnis durch Bewilligung der Eintragung des Nießbrauchs erfüllen kann, hat grundsätzliche Bedeutung und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen. Bislang gibt es zu dieser Frage aber offenbar keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Köln hat daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Corona: Erstberatung jetzt auch per Telefon und Videokonferenz

Ihre Gesundheit und die unserer Mitarbeiter liegt uns am Herzen – aus aktuellem Anlass bieten wir Ihnen unsere Erstberatung ab sofort auch telefonisch oder als Videoanruf via Skype oder Zoom an. Bitte sprechen Sie unser Sekretariat im Rahmen der Terminvergabe auf diese Möglichkeit an, falls Sie daran Interesse haben. Im Übrigen gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln.

OLG Düsseldorf: Ehegattenerbrecht im Scheidungsverfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf äußerte sich kürzlich zur Frage des Ausschlusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei einem anhängigen Scheidungsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019, 3 Wx 182/19).

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten war in jenem Fall nicht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Scheidung beantragt hatte, nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, er und seine Ehefrau würden die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig nicht wiederherstellen. Das Gericht vermochte keine endgültige Distanzierung von der Ehe mit Blick auf die Pflege von Seiten der Ehefrau und deren Annahme durch den Erblasser zu erkennen. Der Volltext des Beschlusses mit Sachverhalt ist hier abrufbar.

Das Erbrecht ist nach § 1933 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen ist. Soweit daher die Vermutungen des § 1566 BGB – einjährige Trennung und beiderseitiger Scheidungsantrag bzw. Zustimmung des Antragsgegners oder dreijährige Trennung – nicht greifen, hat das Gericht prognostisch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Auch im Trennungsfall und Scheidungsverfahren sollte daher stets eine Testamentserrichtung erwogen werden, um ungewünschte Ergebnisse betreffend die eigene Nachfolge zu vermeiden.

OLG München: Widerruf eines Ehegattentestaments

Ehegatten können ein Testament gemeinsam errichten – und die darin aufeinander bezogenen letztwilligen Verfügungen folglich auch nur gemeinsam widerrufen, z. B. durch Vernichtung des Testaments. Steht im Erbfall fest, dass ein solches Ehegattentestament formwirksam errichtet wurde, ist das Original aber nicht mehr auffindbar, sind die darin getroffenen testamentarischen Regelungen möglicherweise dennoch gültig. Eine Unauffindbarkeit alleine lässt jedenfalls noch keinen einvernehmlichen Widerruf eines Ehegattentestaments vermuten. Dafür muss das Nachlassgericht vielmehr davon überzeugt sein, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten gemeinsam vernichtet wurde. Da eine absolute Gewissheit in einem solchen Fall aber nicht erreicht werden kann, genügt für den Beweis der Widerrufsabsicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Auch diesbezüglich sind die Anforderungen jedoch hoch, wie ein vom Oberlandesgericht München kürzlich erlassener Beschluss bereits im Leitsatz erneut zeigt:

 

  1. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
  2. An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sah das Oberlandesgericht München das nur in Kopie vorliegende Ehegattentestament damit als für die Erbfolge maßgeblich an (OLG München, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 31 Wx 398/17). Der Volltext des Beschlusses ist hier abrufbar.

OLG Hamm: Deutsch-türkischer Erbfall

Die Erbfolge nach einem türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich auch heute noch nach dem zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik am 28.05.1929 geschlossenen Konsularvertrag. Der Konsularvertrag geht der EU-Erbrechtsverordnung vor. Auf ein in Deutschland belegenes Nachlassgrundstück kommt daher deutsches Erbrecht zur Anwendung, auf den übrigen Nachlass türkisches Erbrecht. Es kommt zur sog. Nachlassspaltung.

Außerdem ist hinsichtlich eines deutschen Nachlassgrundstücks die gesetzliche Erbquote des längerlebenden Ehegatten nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel zu erhöhen, wenn die Eheleute bei und seit der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in einem solchen Fall schon gar nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, daher kürzlich konsequent offen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019, 10 W 31/17).

BGH: Frist zur Erbausschlagung

Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt gemäß § 1944 Abs. 3 BGB jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Letzteres gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied (BGH, Beschluss vom 16.01.2019, IV ZB 20/18, IV ZB 21/18). Er verneinte die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Frist in dem Fall, dass sich einer der beiden Elternteile als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt. Die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB wolle den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, die sich für Erben oder deren gesetzliche Vertreter ergäben, wenn sie sich im Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhielten, also die maßgeblichen Informationen über den Erbfall und dessen tatsächliche sowie rechtliche Auswirkungen nur unter besonderen Schwierigkeiten erlangen könnten. Bei einem bloßen Tagesausflug seien solche Kommunikationsprobleme jedoch nicht ersichtlich, weshalb es im entschiedenen Fall bei der (verstrichenen) sechswöchigen Ausschlagungsfrist verblieb.

EuGH: Kein Formularzwang im europäischen Nachlassrecht

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat am 17.01.2019 entschieden, dass für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) das in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nicht zwingend verwendet werden muss.

Weil ein Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf dem vorgesehenen Formblatt einzureichen, hatte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formblatts ergebe (OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17). Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblatts zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formblatts als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an. Der EuGH schloss sich dem an (EuGH, Urteil vom 17.01.2018, C-102/18). Die Nachlassgerichte haben bei der Ausstellung des ENZ indes zwingend das dafür vorgesehene Formblatt zu verwenden.

Digitaler Nachlass III: Zugriff auf Facebook-Account

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17). Vorinstanzen waren das Berliner Kammergericht und das Landgericht Berlin, siehe dazu hier und hier.

 

» Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

OLG Koblenz: Fortbestehende Auskunftspflicht trotz notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2314 BGB, weil der Pflichtteilsberechtigte ohne Kenntnis davon seinen Pflichtteilanspruch nicht durchsetzen kann. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei weiter verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Immer wieder stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Notar dabei eigene Ermittlungen anzustellen hat und unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch das notarielle Nachlassverzeichnis als erfüllt anzusehen ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in diesem Zusammenhang kürzlich, dass Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, nicht die Pflichten sind, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern der Kenntnisstand und die Erkenntnismöglichkeiten des auskunftspflichtigen Erben (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018, 1 W 65/18). Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Mitwirkung des Notars an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nichts daran ändere, dass auch das notarielle Nachlassverzeichnis eine Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben ist, der die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit trägt. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar als Amtsperson solle dem Pflichtteilsberechtigten lediglich einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Dem widerspräche es aber, wenn der Erbe durch das, den notariellen Ermittlungen verborgen gebliebene, Zurückhalten von Informationen oder dadurch, dass er den Auftrag an den Notar beschränkt, den Umfang seiner Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einschränken könnte. Wenn daher der Pflichtteilsberechtigte schlüssige Anhaltspunkte zu möglicherweise vorhandenem Nachlass oder pflichtteilsrelevanten lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen und insbesondere Schenkungen vorträgt, muss der Erbe dazu konkrete Antworten geben respektive hat der Notar diesen Anhaltspunkten nachzugehen und diesbezüglich eigene Ermittlungen anzustellen, ansonsten der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt ist. Zu diesen Ermittlungen gehört z. B. auch die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und Bankunterlagen des Erblassers für einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall.

OLG Stuttgart: Pflichtteilsstrafklausel mit aufschiebend bedingter Enterbung

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerstversterbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2017, 8 W 336/15).

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag folgender Fall zugrunde: Aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann sind zwei erbberechtigte Kinder der Erblasserin hervorgegangen. Die Ehegatten hatten einen Erbvertrag mit folgenden, hier gekürzt wiedergegebenen Regelungen geschlossen:

5. Wir setzen uns gegenseitig für alle Fälle als Alleinerben ein.

7. Verlangt ein Abkömmling auf den Tod des Zuerststerbenden den Pflichtteil, dann ist er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen.

Das eine Kind machte nach dem Tod des letztverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil am Nachlass des erstverstorbenen Elternteils geltend, woraufhin sich das andere Kind als Alleinerben erachtete.

Der Senat trat dieser Ansicht entgegen. Er begründete dies damit, dass der Erbvertrag keine Schlusserbeinsetzung bestimme, sondern es für den zweiten Todesfall bei der gesetzlichen Erbfolge belasse; mit der Pflichtteilsstrafklausel in Ziffer 7 des Erbvertrages ginge keine durch ein Pflichtteilsverlangen auflösend bedingte Erbeinsetzung auf den Tod des Überlebenden einher. Vielmehr regele die Strafklausel lediglich, dass ein Abkömmling, der auf den Tod des Zuerstversterbenden den Pflichtteil verlange, von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausgeschlossen sei; es sei daher eine aufschiebend bedingte Enterbung ohne Erbeinsetzung gemäß § 1938 BGB verfügt. Weil aber die gesetzliche Erbfolge mit dem Eintritt des zweiten Erbfalls bereits feststehe, könne sie nicht von Ereignissen nach dem Erbfall abhängen, deren Wirkung nicht wie bei der Ausschlagung oder der Feststellung der Erbunwürdigkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückzubeziehen sei. Eine Enterbung könne nur dergestalt bedingt angeordnet werden, dass sie von einem vor dem Erbfall eintretenden Ereignis abhängig gemacht werde; im Übrigen sei die Enterbung bedingungs- und befristungsfeindlich. Demgemäß hätte ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerstversterbenden nach Ansicht des Senats nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss von der hier zum Tragen kommenden gesetzlichen Erbfolge der Kinder zu gleichen Teilen führen können.

OLG Saarbrücken: Zur Sachverhaltsdarstellung bei einer Pflichtteilsentziehung

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich kürzlich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung zu befassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17).

Die Entziehung des Pflichtteils, weil sich ein Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in § 2336 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen schuldig gemacht hat, setzt voraus, dass der Erblasser die Gründe für die Pflichtteilsentziehung in einer letztwilligen Verfügung formgerecht erklärt hat. Dies setzt neben der testamentarischen Entziehungserklärung weiter die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts voraus. Zwar muss der Erblasser darin nicht angeben, unter welchen der im Gesetz angeführten Tatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet, jedoch kommt es auf eine gewisse Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Es soll damit verhindert werden, dass die Entziehung auf solche Vorwürfe gestützt wird, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden. Nicht erforderlich ist es jedoch, den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern. Es genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden sei und auf welchen Lebenssachverhalt der Erblasser sich dabei bezieht.

Der Hinweis in dem vom Gericht zu beurteilenden Testament auf „weitere Straftaten innerhalb meiner Familie (…), wie bspw. Einbrüche in meine Wohnung und die Wohnung meiner Tochter sowie mehrfacher Diebstahl u.a. meines Schmucks, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden“ genüge dem nicht. Es fehle an näheren Angaben zur Anzahl, zum ungefähren Zeitpunkt, zur Art und Weise der Begehung dieser Taten und zu den davon betroffenen Personen. Die Darstellung entbehre jedes fassbaren Kerngeschehens und sei selbst bei großzügiger Betrachtung nicht ausreichend, um den formellen Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB zu genügen. Weiter erklärte der Senat die Vorschrift des § 2333 Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 BGB für abschließend und nicht entsprechend anwendbar, so dass es für den darin genannten Entziehungsgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung stets des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedürfe, dem ein nachträglicher Bewährungswiderruf nicht gleichzusetzen sei.

Digitaler Nachlass II: kein Zugriff auf Facebook-Account

Mit Urteil vom 31.05.2017 hat das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin (siehe dazu hier) abgeändert (KG, Urteil vom 31.05.2017, 21 U 9/16). Unabhängig davon, ob der Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft daher Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe dem jedenfalls das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind. Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfen, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich könne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch (!) zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook weiter seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. Das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt zum Aktenzeichen III ZR 183/17.

 

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Erbschaftsteuer: Besteuerung eines geerbten Pflichtteilsanspruchs

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden (BFH, Urteil vom 07.12.2016, II R 21/14).

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines im September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 € zu, den er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (im Januar 2009). Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dabei besteht nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus. Macht der Erbe – anders als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfällt.

Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.

Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 18/17 vom 29. März 2017

Zum Einsichtsrecht eines Vermächtnisnehmers in ein Testament

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden: Der Erblasser hatte in seinem eigenhändigen Testament in einer längeren Liste unter einzelnen Ziffern Vermächtnisse zugunsten verschiedener Bedachter angeordnet. Weiter hatte er einen „Haupterben“ bestimmt. Ein mit einem Reihenhaus vermächtnisweise Bedachter versprach sich nun offenbar eine höhere Nachlassbeteiligung: Aufgrund der Begrifflichkeit „Haupterbe“ müsse es auch weitere „Miterben“ geben können – und aufgrund des vergleichsweise hohen Wertes des ihm Zugewandten könne dafür eigentlich nur er in Betracht kommen. Zur weiteren Beurteilung dieser seiner – im Ergebnis nicht durchgreifenden – Auffassung begehrte er Einsicht in das ganze Testament, nicht nur in die nur ihn betreffenden Teile. Das Nachlassgericht wies seinen Antrag zurück.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gewährte ihm auf seine Beschwerde hin ein umfangreicheres Einsichtsrecht in die Nachlassakte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016, I-3 Wx 115/16). Es begründete dies damit, dass das Testament aufgrund seines Wortlauts „Haupterbe“ zumindest im Ansatz auslegungsbedürftig sei. Die damit einhergehende Unsicherheit könne erst mit Kenntnis des ganzen Testaments ausgeräumt werden. Wenn das Nachlassgericht eine Erbenstellung des Vermächtnisnehmers mithin ablehne, so müsse er in die Lage versetzt werden, diese Wertung des Nachlassgerichts aufgrund eigener Beurteilung nachvollziehen zu können. Daher sei ihm ein umfangreicheres Einsichtsrecht als sonst zu gewähren, die nur ihn betreffende Ziffer des Testaments und die Haupterbenbenennung alleine würden dem Beschwerdeführer bei seiner Beurteilung nicht weiterhelfen. Die Namen weiterer Bedachter oder die Frage der Echtheit des Testaments hätten dabei aber wiederum außen vor zu bleiben, weil es auf diese für die Wertung des Testamentsinhalts im Sinne des Vermächtnisnehmers nicht ankäme.

Steuerbefreiung für Familienheim und Nießbrauchsvorbehalt

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entfällt rückwirkend, wenn der längerlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim als Erwerber von Todes wegen zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, das Eigentum daran aber innerhalb der Behaltensfrist von zehn Jahren unter Nießbrauchsvorbehalt auf ein Kind weiterüberträgt, obwohl das Kind seinerseits steuerbegünstigt i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG hätte erwerben können. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (FG Münster, Urteil vom 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb).

Das Finanzgericht führte zur Begründung aus, gesetzgeberisches Grundanliegen sei, mit den Steuerbefreiungsvorschriften neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten; der Erwerber solle nicht gezwungen sein, seine Eigentümerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Letzteres lasse sich aber sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung und nicht lediglich an die Selbstnutzung zu Wohnzwecken geknüpft ist. Das Finanzgericht hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Die vom Finanzgericht zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH II R 38/16). Bis zu einer dortigen Entscheidung kann dem steuerbegünstigten Erwerber eines Familienheims somit nur geraten werden, dieses mindestens zehn Jahre als Eigentümer weiter selber zu nutzen, wenn er eine Nachversteuerung vermeiden will.

Neues Österreichisches Erbrecht 2017

Beginnend mit dem 01.01.2017 tritt in Österreich der überwiegende Teil des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen für nach österreichischem Recht zu behandelnde Todesfälle ab dem 01.01.2017 sind:

Pflegevermächtnis: Nahe Angehörige erhalten für die Pflege an dem Verstorbenen ein gesetzliches Vermächtnis, wenn sie ihn in den letzten drei Jahren vor dem Tode mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten: Gibt es keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben, erbt der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, wenn die letzten drei Jahre ein gemeinsamer Haushalt bestand.

Automatische Aufhebung von Testamenten bei Scheidung: Testamente zugunsten des früheren Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten gelten als aufgehoben, wenn die Verbindung aufgelöst wird und keine Fortgeltung in dem Testament angeordnet ist. Gleiches gilt bei Aufhebung von Abstammung oder Adoption.

Einschränkung des Kreises pflichtteilsberechtigter Personen: Die Erbrechtsreform beseitigt das Pflichtteilsrecht der Eltern und weiterer Vorfahren.

Pflichtteilsstundung: Vor allem zu Zwecken der Erhaltung von Familienunternehmen oder Familienheimen kann der Pflichtteil auf Anordnung des Erblassers oder auf Verlangen des Erben durch ein Gericht für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen Fällen längstens zehn Jahren, gestundet werden.

Pflichtteilsentzug: Der Katalog der absoluten Enterbungsgründe wird um schwere Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis erweitert, wohingegen der Enterbungsgrund der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart entfällt.

Elterliche Sorge: Beschränkung der Vermögenssorge und Erbschaftsausschlagung

Mit Beschluss vom 29.06.2016 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der in einer letztwilligen Verfügung – hier einem handschriftlichen Testament – gemäß § 1638 BGB angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft ausschließt. Die von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung einer Erbschaft ist mangels Vertretungsmacht unwirksam (BGH, Beschluss vom 29.06.2016, XII ZB 300/15).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wendet sich damit gegen die Vorinstanzen Oberlandesgericht München und Amtsgericht Wolfrathausen und ist anderer Auffassung als die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Einigkeit besteht zumindest darin, dass eine Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge auch die Geltendmachung des Pflichtteils für das Kind durch einen Elternteil ausschließt.

Testamentsvollstreckung: Nachweis der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 11.07.2016 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift zusammen mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachweisen kann (OLG München, Beschluss vom 11.07.2016, 34 Wx 144/16). Das Gericht führt dazu aus:

Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig aus. Seine Verfügungsbefugnis hat er grds. durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen, wobei nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch eine notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll ausreichend ist. Weiter muss er dann nur noch seine Amtsannahme in grundbuchtauglicher Form nachweisen. Eine privatschriftliche Erklärung genügt dieser Form zwar nicht, ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Amtsannahme oder eine gerichtliche Niederschrift über die Annahmeerklärung sind jedoch ausreichend. Der Beantragung eines teuren Testamentsvollstreckerzeugnisses oder gar eines Erbscheins bedarf es in diesen Fällen nicht.

Pflichtteilsrecht: Ermittlungsumfang bzgl. lebzeitiger Schenkungen

Das Oberlandesgericht Stuttgart stärkte dieses Jahr die Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten und stellte fest: Zur Ermittlung lebzeitiger pflichtteilsergänzungsrelevanter Schenkungen des Erblassers hat der Erbe insbesondere auch die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum vor dem Erbfall einzusehen und die einen bestimmten Betrag übersteigenden Vermögensabflüsse zusammenzustellen, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grunde liegen könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016, 19 W 78/15).

Hintergrund: Der Erbe ist Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Damit der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche gegen den Erben beziffern kann, hat der Erbe ihm über den Nachlassbestand zum Todestag Auskunft zu erteilen, § 2314 BGB. Soweit das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten durch Schenkungen erheblich geschmälert wurde, kann der Pflichtteilsberechtigten auch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, § 2325 BGB. Der in § 2314 BGB verankerte Auskunftsanspruch bezieht sich daher auch auf die möglicherweise pflichtteilsergänzungsbedürftigen Schenkungen des Erblassers. Die Einsichtnahme in die Kontoauszüge für zehn Jahre vor dem Tod gehört nach Auffassung des Gerichts dabei zu den grundlegenden Maßnahmen eigener Wissensbeschaffung durch den Erben.

Erbnachweis gegenüber Bank durch privatschriftliches Testament

Mit Urteil vom 05.04.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist und es keine konkreten und begründeten Zweifel an der Gültigkeit des Testaments und an seinem Inhalt gibt (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15). Besteht eine Bank dennoch auf Vorlage eines Erbscheins, kann sie damit gegen ihre kontovertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen und dem Erben daher zur Erstattung der für die Erbscheinserteilung angefallenen Gerichtskosten verpflichtet sein.

Pflichtteil: Verjährungshemmende Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Bittet ein Erbe einen Pflichtteilsberechtigten, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da zur Erfüllung des in Geld zu zahlenden Pflichtteils der Erbe ansonsten seine selbstgenutzte Immobilie zu veräußern gezwungen wäre, so kann in dieser Bitte ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich der Pflichtteilsberechtigte entsprechend der Bitte, so liegt eine – verjährungshemmende – Stundungsvereinbarung nahe, die im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs umfasst; so entschieden vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.10.2015 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015, 9 U 149/14). Insbesondere verwies das Gericht in den Entscheidungsgründen auch auf die gesetzliche Regelung in § 2331 a BGB, die den Abschluss einer Stundungsvereinbarung nahelege, wenn eine Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben voraussichtlich nur durch Veräußerung seines wichtigsten Vermögensgegenstand, hier der selbstgenutzten Eigentumswohnung, möglich ist.

Digitaler Nachlass: Facebook-Account

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben von Facebook (hier Facebook Ireland Ltd.) die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15). Das mit dem Nutzungsvertrag einhergehende Recht, auf die Server von Facebook zuzugreifen, gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Erben über, weil auch dieses Vertragsverhältnis Vermögen im Sinne des § 1922 BGB sei. Ein weiterer sachenrechtlicher Bezug bzw. eine Materialisierung von Kommunikationsinhalten sei für die Vererbbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen nicht erforderlich, weil das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers gelte; eine Abgrenzung zu den vermögensrechtlichen Teilen des digitalen Nachlasses sei praktisch nicht möglich und dem Erbrecht – im Hinblick auf die Vererblichkeit z. B. auch von Tagebüchern und Familienpapieren – fremd. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des minderjährigen Erblassers käme weiter nicht in Betracht, wenn der Erbe zugleich Sorgeberechtigter war. Auch datenschutzrechtliche Einwände griffen nicht durch.

 

» Zur Pressemitteilung des Landgerichts Berlin

Pflicht zur Rechnungslegung bei Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist grundsätzlich verpflichtet, über die im Rahmen der Vorsorgevollmacht getätigten Geschäfte Rechnung zu legen und die ordnungsgemäße Verwendung der ihm anvertrauten Mittel zu belegen und nachzuweisen. Nur in absoluten Ausnahmefällen entfällt diese Verpflichtung.

In einem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall hatte die beklagte Tochter, der von der Mutter eine Bankvollmacht und eine Vorsorgevollmacht erteilt worden war, von der Mutter den Auftrag bekommen, Goldbarren zu kaufen und der Mutter zu übergeben. Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter bestritt die weitere Tochter die Übergabe der Goldbarren, weil diese im Nachlass nicht aufzufinden waren. Schließlich verklagte sie ihre Schwester auf Auskunft über das Geschäft und Herausgabe der Goldbarren, hilfsweise auf Zahlung des Gegenwerts. Dem Hilfsantrag wurde stattgegeben, weil die Goldbarren auch weiterhin verschwunden blieben und die Übergabe der Goldbarren an die Mutter nicht bewiesen werden konnte (OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 U 50/13).

Auch im engsten Familienkreis empfiehlt es sich daher, den Erhalt wesentlicher Leistungen durch Quittung belegbar zu machen.

Lesbarkeit eines eigenhändigen Testaments

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich kürzlich mit der Lesbarkeit eines als Testament behaupteten Schriftstücks zu befassen und stellte dabei im Ergebnis fest, dass zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments unter anderem seine Lesbarkeit ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15). Lässt sich unabhängig vom Testierwillen des Erblassers der Inhalt des Schriftstücks auch mit sachverständiger Hilfe nicht entziffern, liegt kein formwirksames Testament vor. Beweismittel außerhalb der Urkunde – z. B. Zeugen – können insoweit nicht herangezogen werden.

Fachanwälte für Erbrecht in Deutschland

Zum Stichtag 1. Januar 2015 waren in Deutschland 163.513 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Fachanwälte für Erbrecht waren davon zum Stichtag jedoch nur 1.629 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wodurch die hohe Spezialisierungsdichte der Fachanwaltschaft für Erbrecht deutlich wird.

Quelle: BRAK

EU-Erbrechtsverordnung

Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung kann ab 17.08.2015 die erbrechtliche Nachfolge von im Ausland lebenden Deutschen nicht mehr nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Erbrecht ihrer Wahlheimat zu beurteilen sein. Lebt und stirbt ein deutscher Staatsbürger beispielsweise in Frankreich und hat er keine Rechtswahl getroffen, unterliegt von nun an seine gesamte Erbschaft französischem Recht. Wer sich bisher auf die Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Regelung seiner Nachfolge verlassen hat, muss daher prüfen, ob das Erbrecht seiner Wahlheimat seine Vorstellungen ebenso trifft. Auch bereits errichtete Testamente und Erbverträge sollten überprüft und angepasst werden: Nicht alle letztwilligen Verfügungen und erbrechtlichen Instrumentarien werden von anderen Ländern anstandslos wie gewünscht akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, pflichtteilsrechtliche Regelungen und die Testamentsvollstreckung. Wer also nicht die Staatsangehörigkeit seiner Wahlheimat hat, muss handeln.

Reform der Erbschaftsteuer

Am 08.07.2015 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform, Vererbtes Betriebsvermögen wird steuerlich geschont oder begünstigt, wenn das Unternehmen weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. So will die Bundesregierung sicherstellen, dass Betriebe und Arbeitsplätze auch im Erbfall fortbestehen. Der Gesetzesentwurf ändert die bisherigen Regelungen im Grundsatz nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember die Verschonungsregeln für grundsätzlich geeignet und erforderlich befunden. „Angesichts ihres Übermaßes“ verstoßen sie aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber wurde deshalb aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

EU-Erbrechtverordnung (EuErbVO)

Die Abwicklung grenzüberschreitender Erbschaften ist regelmäßig gekennzeichnet durch ihre hohe Komplexität. Das jeweils anwendbare Erbrecht variiert beträchtlich von einem Land zum anderen. Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug ist die am 4. Juli 2012 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung, die auf alle ab dem 17. August 2015 eintretenden Erbfälle anzuwenden ist. Wesentliche Neuerungen sind:

• Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers statt an das Recht seiner Staatsangehörigkeit, wobei
• eine Rechtswahl zu Lebzeiten möglich ist;
• Zuständigkeit der Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, wodurch Parallelverfahren und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden;
• Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen innerhalb der EU.

Die EU-Erbrechtsverordnung ändert indes nichts an den jeweils einschlägigen nationalen Regelungen. Deren Regelungsbereich bleiben weiterhin unterstellt:

• die Erbfolge und ihre Ausgestaltung;
• das jeweilige Immobilien- und Familienrecht;
• die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen einer Erbschaft.

Quelle: http://ec.europa.eu/justice/civil/family-matters/successions/index_en.htm

Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar und somit für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014