Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden: Der Erblasser hatte in seinem eigenhändigen Testament in einer längeren Liste unter einzelnen Ziffern Vermächtnisse zugunsten verschiedener Bedachter angeordnet. Weiter hatte er einen „Haupterben“ bestimmt. Ein mit einem Reihenhaus vermächtnisweise Bedachter versprach sich nun offenbar eine höhere Nachlassbeteiligung: Aufgrund der Begrifflichkeit „Haupterbe“ müsse es auch weitere „Miterben“ geben können – und aufgrund des vergleichsweise hohen Wertes des ihm Zugewandten könne dafür eigentlich nur er in Betracht kommen. Zur weiteren Beurteilung dieser seiner – im Ergebnis nicht durchgreifenden – Auffassung begehrte er Einsicht in das ganze Testament, nicht nur in die nur ihn betreffenden Teile. Das Nachlassgericht wies seinen Antrag zurück.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gewährte ihm auf seine Beschwerde hin ein umfangreicheres Einsichtsrecht in die Nachlassakte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016, I-3 Wx 115/16). Es begründete dies damit, dass das Testament aufgrund seines Wortlauts „Haupterbe“ zumindest im Ansatz auslegungsbedürftig sei. Die damit einhergehende Unsicherheit könne erst mit Kenntnis des ganzen Testaments ausgeräumt werden. Wenn das Nachlassgericht eine Erbenstellung des Vermächtnisnehmers mithin ablehne, so müsse er in die Lage versetzt werden, diese Wertung des Nachlassgerichts aufgrund eigener Beurteilung nachvollziehen zu können. Daher sei ihm ein umfangreicheres Einsichtsrecht als sonst zu gewähren, die nur ihn betreffende Ziffer des Testaments und die Haupterbenbenennung alleine würden dem Beschwerdeführer bei seiner Beurteilung nicht weiterhelfen. Die Namen weiterer Bedachter oder die Frage der Echtheit des Testaments hätten dabei aber wiederum außen vor zu bleiben, weil es auf diese für die Wertung des Testamentsinhalts im Sinne des Vermächtnisnehmers nicht ankäme.